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Verweise
in § 80 GOBT

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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Am Schluss der ersten Beratung wird der Gesetzentwurf vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung gemäß Absatz 2 einem Ausschuss überwiesen; er kann nur in besonderen Fällen gleichzeitig mehreren Ausschüssen überwiesen werden, wobei der federführende Ausschuss zu bestimmen ist. Weitere Ausschüsse können sich im Benehmen mit dem federführenden Ausschuss an der Beratung bestimmter Fragen der Vorlage gutachtlich beteiligen.
(2) Auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages kann der Bundestag mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, ohne Ausschussüberweisung in die zweite Beratung einzutreten. Für den Antrag gilt die Frist des § 20 Absatz 2 Satz 3. Bei Finanzvorlagen soll vor Eintritt in die zweite Beratung dem Haushaltsausschuss Gelegenheit gegeben werden, die Vorlage gemäß § 96 Absatz 4 zu prüfen. Die Fristenregelung des § 96 Absatz 8 Satz 2 findet keine Anwendung.
(3) Vorlagen gemäß § 75 Absatz 1 Buchstabe e kann der Präsident, ohne sie auf die Tagesordnung zu setzen, nach Vereinbarung im Ältestenrat einem Ausschuss überweisen. Eine Berichterstattung an den Bundestag erfolgt nur, wenn der Ausschuss einen über die Kenntnisnahme hinausgehenden Beschluss empfehlen will. Erhebt der Haushaltsausschuss gegen eine Unionsvorlage (§ 93), deren Finanzierung nicht durch den jeweiligen jährlichen Eigenmittelansatz der Europäischen Union gedeckt ist oder erkennbar nicht gedeckt sein wird, Bedenken zu seiner Vereinbarkeit mit dem laufenden oder mit künftigen Haushalten des Bundes, hat der federführende Ausschuss Bericht zu erstatten.
(4) Vorlagen, die nach Vereinbarung im Ältestenrat im vereinfachten Verfahren behandelt werden sollen, werden in einem gemeinsamen Tagesordnungspunkt zusammengefasst. Über die Überweisung dieser Vorlagen wird ohne Aussprache in einer einzigen Abstimmung insgesamt abgestimmt. Wird die Teilung der Abstimmung beantragt (§ 47), bedarf es einer Abtrennung der Abstimmung über den Überweisungsvorschlag zu einer Vorlage nicht, falls dem Antrag eines Mitgliedes des Bundestages zur Änderung des Überweisungsvorschlages des Ältestenrates nicht widersprochen wird. Auf einen Antrag eines Mitgliedes des Bundestages auf Aussprache zu einer Vorlage, für die das vereinfachte Verfahren vorgesehen ist, findet § 20 Absatz 2 Satz 3 Anwendung.
Quelle: BMJ
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Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten bei der Ausfertigung von Gesetzen (Art. 82 I 1 GG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Prüfungsschema zur Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes inkl. der Frage, ob der Bundespräsident dies überprüfen darf, bevor er es ausfertigt.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Formelle Verfassungsnormen
  3. Bestehen eines formellen Prüfungsrechts
  4. Formelle Verfassungsmäßigkeit
  5. Materielle Verfassungsnormen
  6. Bestehen eines materiellen Prüfungsrechts 
  7. Materielle Verfassungsmäßigkeit

 

Möglicher Prüfungsaufbau der Begründetheit:

Option A

Option B

A. Formelles Verfassungsnormen

I. Bestehen eines form. Prüfungsrechts

II. Form. Verfassungsmäßigkeit

B. Materielle Verfassungsnormen

I. Bestehen eines mat. Prüfungsrechts

II. Mat. Verfassungsmäßigkeit

A. Bestehen eines Prüfungsrechts

I. Form. Prüfungsrecht

II. Mat. Prüfungsrecht

B. Verfassungswidrigkeit

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit

II. Materielle Verfassungsmäßigkeit

Vorteil: „Klassische“ Trennung in formelle und materielle Aspekte bleibt aufrechterhalten

Vorteil: Für das Bestehen eines formellen und materiellen Prüfungsrechtes lassen sich in großen Teilen die gleichen Argumente anbringen (s.u.)

Formelle Verfassungsnormen

Bestehen eines formellen Prüfungsrechts

Ganz unstrittig ist, dass der Bundespräsident (BPräs) kein politisches Prüfungsrecht hat. Er darf Gesetze also nicht aus reinen politischen Opportunitätserwägungen blockieren.

Ob der BPräs Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung hin überprüfen darf oder gar muss, ist hingegen umstritten. Mittlerweile hat sich die Ansicht als herrschend gefestigt, dass zumindest ein formelles Prüfungsrecht des BPräs besteht.

 

Hat der BPräs ein Prüfungsrecht hinsichtlich der formellen Verfassungsnormen (insb. Art. 70 – 78 GG)?

  • e.A. Kein formelles Prüfungsrecht
    (pro) Historie: BPräs soll nach zu starker Stellung im NS-Reich geringe Machtstellung erhalten - sonst Blockademöglichkeit.
    (con) Historie: Aber BPräs soll neutrale Gewalt sein („puivoir neutre“ teilw. auch „Staatsnotar“).

 

  • h.M. Formelles Prüfungsrecht bzgl. Verfahren (Art. 76 ff. GG)
    (pro) Wortlaut: (Nicht alle, sondern nur) „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommene Gesetze“ werden vom Bundespräsidenten ausgefertigt.
    (pro) Systematik: Bindung an Recht und Gesetz (Art. 1 III, 20 III GG und Amtseid Art. 56 GG) – aber das ist kein selbstständiges Argument, denn er muss das Grundgesetz nur im Rahmen der ihm verliehenen Befugnisse wahren (sonst: Zirkelschluss).
    (pro) Telos: Ausfertigung ohne Prüfungskompetenz wäre inhaltsleerer, bedeutungsloser Akt.

 

  • a.A. Formelles Prüfungsrecht bzgl. Verfahren und Kompetenz (Art. 70 ff.)
    (pro) wie h.M.; zudem Systematik: Art. 82 GG im Kapitel „Gesetzgebung des Bundes“, d.h. die dortigen Vorschriften zu den Gesetzgebungszuständigkeiten (Art. 70 ff. GG) und zum Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene (Art. 76 ff. GG) dürfen überprüft werden.
    (con) Wortlaut: Prüfungsrecht beschränkt auf die Frage, ob die Gesetze „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen“ sind – wobei Zustandekommen lediglich als Referenz auf die Verfahrensvorschriften der Art. 76 ff. GG verstanden wird.

 

Formelle Verfassungsmäßigkeit

Hier ganz normale Prüfung der formellen Verfassungsmäßigkeit der Normen (i.d.R. Zuständigkeit, Verfahren, Form).

 

 

 

Materielle Verfassungsnormen

Bestehen eines materiellen Prüfungsrechts 

Hier lässt sich mit entsprechender Argumentation jede Entscheidung vertreten.

Hat der BPräs ein Prüfungsrecht hinsichtlich der materiellen Verfassungsnormen (z.B. Grundrechte)?

  • e.A. Kein materielles Prüfungsrecht
    (pro) Wortlaut: Prüfungsrecht bezieht sich nur darauf, ob die Gesetze nach den Vorschriften des GG „zustande gekommen“ sind – verstanden als Referenz auf lediglich die formellen Vorschriften (vgl. o.).
    (pro) Systematik: Prinzip der horizontalen Gewaltenteilung (Art. 20 II GG) weist der Legislative die Verantwortung für das Zustandekommen der Gesetze und der Judikative die Kompetenz zu deren Überprüfung zu; Art. 82 GG im Kapitel „Gesetzgebung des Bundes“, d.h. nur die dortigen formellen Vorschriften dürfen überprüft werden.
    (pro) Telos: Ausfertigung durch BPräs erhält bereits durch formelles Prüfungsrecht ihren Sinn.
    (pro) Historie: BPräs soll nach zu starker Stellung im NS-Reich geringe Machtstellung erhalten - sonst Blockademöglichkeit (vgl. o.).
    (con) Historie: Aber BPräs soll neutrale Gewalt sein („puivoir neutre“ teilw. auch „Staatsnotar“) (vgl. o.).

 

  • a.A. Vollumfassendes materielles Prüfungsrecht
    (pro) Wortlaut: (Nicht alle, sondern nur) „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommene Gesetze“ werden vom Bundespräsidenten ausgefertigt (vgl. o.).
    (pro) Systematik: Bindung an Recht und Gesetz (Art. 1 III, 20 III GG und Amtseid Art. 56 GG) – aber das ist kein selbstständiges Argument, denn er muss das Grundgesetz nur im Rahmen der ihm verliehenen Befugnisse wahren (sonst: Zirkelschluss) (vgl. o.); Prinzip der horizontalen Gewaltenteilung (Art. 20 II GG) bleibt gewahrt, da Letztentscheidungsbefugnis beim BVerfGG verbleibt (bei Nicht-Ausfertigung eben nur via Organstreitverfahren statt abstrakter Normenkontrolle) und nur in der Zwischenzeit die Auffassung des BPräs von der Verfassungswidrigkeit vorgeht.
    (pro) Historie: Bundespräsident soll nach zu starker Stellung im NS-Reich neutrale Stellung erhalten (Stichwort: Staatsnotar bzw. „puivoir neutre“) (vgl. o.).

 

  • Rspr. (BVerfG) Eingeschränktes materielles Prüfungsrecht bzgl. evidenter Verstöße (Evidenzkontrolle)
    (pro) Vermittelnde Ansicht zwischen den beiden a.A.; vom BPräs könne jedenfalls nicht verlangt werden „sehenden Auges“ an einem Verfassungsverstoß mitzuwirken.

 

Materielle Verfassungsmäßigkeit

Entscheidung

Prüfungsaufbau

Kein materielles Prüfungsrecht

Hilfsgutachterliche Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit.

Volles materielles Prüfungsrecht

„Normale“ Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit.

Eingeschränktes materielles Prüfungsrecht bzgl. evidenter Verstöße (Evidenzkontrolle)

„Normale“ Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit

+ Feststellung am Ende, ob etwaig festgestellte Verstöße evident sind oder nicht (Faustregel: Alles, was Studierende erkennen ist evident).

 

 

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