Verweise
in § 74 GOBT
GOBT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Soweit die Verfahrensregeln für die Ausschüsse nichts anderes bestimmen, gelten für Ausschüsse und Enquete-Kommissionen die übrigen Bestimmungen der Geschäftsordnung, mit Ausnahme des § 126, entsprechend.
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
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