GOBT
Verweise
in § 70 GOBT

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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Zur Information über einen Gegenstand seiner Beratung kann ein Ausschuss öffentliche Anhörungen von Sachverständigen, Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen vornehmen. Bei überwiesenen Vorlagen ist der federführende Ausschuss auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder dazu verpflichtet; bei nicht überwiesenen Verhandlungsgegenständen im Rahmen des § 62 Absatz 1 Satz 3 erfolgt eine Anhörung auf Beschluss des Ausschusses. Die Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn ein entsprechender Antrag auf der Tagesordnung des Ausschusses steht. Öffentliche Anhörungen sollen grundsätzlich im Internet übertragen werden.
(2) Wird gemäß Absatz 1 die Durchführung einer Anhörung von einer Minderheit der Mitglieder des Ausschusses verlangt, ist die Anhörung innerhalb von zehn Sitzungswochen nach Beschlussfassung durchzuführen. Die von der Minderheit benannten Auskunftspersonen müssen gehört werden. Beschließt der Ausschuss eine Begrenzung der Anzahl der anzuhörenden Personen, kann von der Minderheit nur der ihrem Stärkeverhältnis im Ausschuss entsprechende Anteil an der Gesamtzahl der anzuhörenden Auskunftspersonen benannt werden.
(3) Der mitberatende Ausschuss kann beschließen, im Einvernehmen mit dem federführenden Ausschuss eine Anhörung durchzuführen, soweit der federführende Ausschuss von der Möglichkeit des Absatzes 1 keinen Gebrauch macht oder seine Anhörung auf Teilfragen der Vorlage, die nur seinen Geschäftsbereich betreffen, beschränkt. Dem federführenden Ausschuss sind Ort und Termin sowie der zu hörende Personenkreis mitzuteilen. Mitglieder des federführenden Ausschusses haben während der Anhörung Fragerecht; dieses kann im Einvernehmen mit dem federführenden Ausschuss auf einzelne seiner Mitglieder beschränkt werden.
(4) Mit Ausnahme der Bediensteten von obersten Bundes- oder Landesbehörden, die den gesetzlichen Auftrag haben, den Bundestag zu beraten, oder sich von Verfassungs oder von Gesetzes wegen auf Unabhängigkeit berufen können, der Richterinnen und Richter sowie der Bereiche von Forschung und Lehre ist eine Einladung von Bundes- oder Landesbediensteten als Sachverständige oder Auskunftspersonen zu Anhörungen außer in berechtigten Ausnahmefällen nicht erlaubt. Der Ausschuss kann die Expertise dieser Personengruppe durch eine Teilnahme an regulären Beratungssitzungen oder schriftliche Stellungnahme einbeziehen. Im Übrigen ist mit der Tagesordnung zu veröffentlichen, auf Vorschlag welcher Fraktionen die einzelnen Sachverständigen oder Auskunftspersonen zu einer öffentlichen Anhörung eingeladen wurden.
(5) Der Ausschuss kann in eine allgemeine Aussprache mit den Auskunftspersonen eintreten, soweit dies zur Klärung des Sachverhalts erforderlich ist. Hierbei ist die Redezeit zu begrenzen. Der Ausschuss kann einzelne seiner Mitglieder beauftragen, die Anhörung durchzuführen; dabei ist jede im Ausschuss vertretene Fraktion zu berücksichtigen.
(6) Zur Vorbereitung einer öffentlichen Anhörung soll der Ausschuss den Auskunftspersonen die jeweilige Fragestellung übermitteln. Er kann sie um Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme bitten. Auskunftspersonen haben im Vorfeld ihrer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme etwaige finanzielle Interessenverknüpfungen in Bezug auf den Gegenstand der Beratungen offenzulegen.
(7) Ersatz von Auslagen an Sachverständige und Auskunftspersonen erfolgt nur aufgrund von Ladungen durch Beschluss des Ausschusses mit vorheriger Zustimmung des Präsidenten.
(8) Absatz 1 Satz 1 bis 3 sowie die Absätze 2 bis 7 gelten auch für Anhörungen in nichtöffentlicher Sitzung.
Quelle: BMJ
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Übersicht: Gewaltenteilung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Übersicht über die Funktionen und Ausprägungen des Grundsatzes der Gewaltenteilung, insb. zwischen den drei Gewalten Legislative, Exekutive und Judikative; aber etwa auch zwischen Bund und Ländern.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Gewaltenteilung im weiteren Sinne
  3. Historie
  4. Heutige verfassungsrechtliche Verankerung
  5. Gewaltenteilung im engeren Sinne
  6. Horizontale Gewaltenteilung: Legislative, Exekutive und Judikative
  7. Verfassungsrechtliche Verankerung
  8. Inhalt
  9. Grundsatz
  10. Durchbrechungen des Grundsatzes („Gewaltenverschränkung“)
  11. Vertikale Gewaltenteilung: Föderaler Bundesstaat 
  12. Verfassungsrechtliche Verankerung
  13. Inhalt
  14. Zeitliche Gewaltenteilung
  15. Konstitutionelle Gewaltenteilung
  16. Dezisive Gewaltenteilung
  17. Soziale Gewaltenteilung

 

Gewaltenteilung im weiteren Sinne

Gewaltenteilung bezeichnet im weiteren Sinne die Trennung und Kontrolle staatlicher Macht.

 

Historie

  • Zuvor: Von Machtkonzentration und Willkür geprägte Systeme absolutistischer Herrschaft, in denen die Gleichheit und Freiheit der Einzelnen nicht gewährleistet waren.

  • Montesquieu entwickelte (in De l’esprit des lois; fr. für: Vom Geist der Gesetze, Genf 1748) einen Gegenentwurf zum Absolutismus, der im Kern folgendes vorsieht:

    • Trennung
      Begrenzung
      hoheitlicher Gewalt durch (horizontale, vertikale, zeitliche, soziale …) Trennung. Eine Trennung kann sowohl durch die Verteilung von Zuständigkeiten (Kompetenzen) als auch durch die Trennung von staatlichen Institutionen (Personal, Budget …) geschehen.

    • Kontrolle
      Sicherstellung der Rechtsbindung durch die (mit Eingriffsbefugnissen gestärkte) Möglichkeit zur wechselseitigen Kontrolle.

 

Absolutismus

 

Probleme

Mittel

Ziel

 

Moderne

Keine Freiheit

und Gleichheit

der Bürger

 

Machtkonzentration

Trennung

Begrenzung

 

Freiheit und Gleichheit der Bürger

Willkür

Kontrolle

Rechtsbindung

 

 

Heutige verfassungsrechtliche Verankerung

  • Insb. Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 II 2, III und Art. 1 III GG)
  • Auch: Demokratie-, Bundesstaats- und Republikprinzip (Art. 20 I GG).

 

 

Gewaltenteilung im engeren Sinne

Horizontale Gewaltenteilung: Legislative, Exekutive und Judikative

Zumeist wird unter Gewaltenteilung jene auf horizontaler Ebene verstanden; also die Aufteilung einer Ebene (Bund/Land) in eine gesetzgebende, vollziehende und rechtsprechende Gewalt.

 

 

Horizontale Gewaltenteilung

Legislative =

Gesetzgebende Gewalt,

Art. 70 ff. GG

Exekutive =

Vollziehende

Gewalt,

Art. 54 ff., 62 ff., 83 ff. GG

Judikative =

Rechtsprechende Gewalt,

Art. 92 GG

Vertikale Gewalten-teilung

Bundes-ebene

-   Bundestag

-   Bundesrat

-   Bundesregierung (Bundeskanzler, Bundesminister)

-   Bundesverwaltung

-    Bundesgerichte (BVerfG, BVerwG, BGH, BFH, BSG, BAG, BPatG)

Landes-ebene

-   Landes-parlamente

-   Landesregierungen (Ministerpräsidenten, Landesminister)

-   Landesverwaltung

-    Landesgerichte
(insb. LVerfG, OVG, VG, OLG, LG, AG)

 

Verfassungsrechtliche Verankerung

  • Allgemein: Art. 20 II 2 GG
  • Unabhängigkeit der Legislative: Art. 38 I 2 GG
  • Unabhängigkeit der Exekutive: Art. 65 ff. GG
  • Unabhängigkeit der Judikative: Art. 97 I GG

 

Inhalt

Grundsatz
  • Trennung
    Begrenzung der staatlichen Machtausübung durch Trennung in eine gesetzgebende, eine vollziehende und eine rechtsprechende Gewalt.

  • Kontrolle
    Diese kontrollieren sich gegenseitig – insb.:

    • Legislative kontrolliert Exekutive mittels Frage- und Auskunftsrechten (siehe die Übersicht: Abgeordnetenrechte) oder mittels Untersuchungsausschüssen.

    • Judikative kontrolliert Exekutive insb. mittels der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

    • Judikative kontrolliert Legislative insb. mittels konkreter und abstrakter Normenkontrolle.

    • Legislative kontrolliert mittelbar die Judikative, indem sie ihr stetig durch Gesetzesänderungen neue Regeln vorgeben kann.

 

Durchbrechungen des Grundsatzes („Gewaltenverschränkung“)

Die drei horizontalen Gewalten sind nicht strikt voneinander getrennt, sondern weißen zahlreiche funktionale und personale Überschneidungen auf, weshalb insofern auch vom Grundsatz der „Gewaltenverschränkung“ gesprochen wird:

  • Funktionale Überschneidungen
    Exekutive kann - dann: sog. formelle - Gesetze erlassen.
    z.B. Verordnungen durch Bundes- und Landesorgane, Art. 80 I GG; Satzungen durch kommunale Gebietskörperschaften, Art. 28 II GG

  • Personale Überschneidungen
    z.B. die Vereinbarkeit von Regierungsamt und Bundestagsmandat; Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 GG) und dessen Abwählbarkeit (Art. 67, konstruktives Misstrauensvotum) durch den Bundestag; Mitglieder des Bundesrates (Legislative) werden von den Landesregierungen (Exekutive) entsandt

Diese Durchbrechungen werden durch die zusätzliche Trennung der Gewalt zwischen der Regierung und der Mehrheit im Parlament auf der einen Seite und der Opposition im Parlament auf der anderen Seite gerechtfertigt. Um ein daraus möglicherweise resultierendes „Hineinregieren“ der Opposition (Legislative) in Angelegenheiten der Regierung (Exekutive) zu verhindern, spricht man der Regierung einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zu. (Siehe hierzu etwa das Schema zum Untersuchungsausschuss)

 

 

Vertikale Gewaltenteilung: Föderaler Bundesstaat 

Verfassungsrechtliche Verankerung

  • Bundesstaatsprinzip (Art. 20 I i.V.m. Art. 79 III GG
  • Grundsatz der Länderzuständigkeit (allgemein Art. 30 GG; für die Gesetzgebung Art. 70 GG; für die Ausführung der Gesetze Art. 83 GG)
  • Homogenitätsprinzip der kommunalen Ebene (Art. 28 I 1 GG) und Kommunales Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 II GG)

 

Inhalt

  • Trennung
    Begrenzung der staatlichen Machtausübung durch Trennung in Zentralorgane (Bundesebene) und verschiedene Landesorgane (Landesebene). Die Landesebene ist i.d.R. weiter untergliedert in Regierungsbezirke, Landkreise und Gemeinden mit jeweils eigenen Kompetenzbereichen.

  • Kontrolle
    Diese kontrollieren sich gegenseitig – insb.:

    • Einspruchsrecht und Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates bei der Gesetzgebung des Bundes (Art. 77 II – IV GG)

    • Rechtsaufsicht (Art. 84 III GG) und teilw. zusätzlich auch Fachaufsicht (Art. 85 IV GG) des Bundes über die Ausführung der Gesetze durch die Länder

 

 

Zeitliche Gewaltenteilung

Begrenzung der Parlamentsmandate und Regierungsämter durch regelmäßige Wahlen und begrenzte Amtsperioden (insb. Art. 39 I GG).

 

 

Konstitutionelle Gewaltenteilung

Begrenzung der Entscheidungskompetenz durch die, teilweise unveränderbare Verfassung (Art. 79 III GG).

 

 

Dezisive Gewaltenteilung

Begrenzung der hoheitlichen Willensbildungs- und Entscheidungsmacht durch die gewaltenhemmende Einbeziehung von Parteien (Art. 21 GG), Interessenverbänden (Art. 9 GG) und öffentlicher Meinung (Art. 5 und 8 GG).

 

 

Soziale Gewaltenteilung

Begrenzung der hoheitlichen Gewalt durch die Wahl von (passives Wahlrecht, Art. 38 II HS 2 GG) und durch (aktives Wahlrecht, Art. 38 II HS 1 GG) Personen unterschiedlicher gesellschaftlicher Schichten und mit unterschiedlichen Interessen.

 

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