Verweise
in § 68 GOBT
GOBT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Das Recht des Ausschusses, die Anwesenheit eines Mitgliedes der Bundesregierung zu verlangen, gilt auch, wenn es in einer öffentlichen Sitzung gehört werden soll.
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 68 GOBT
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