Verweise
in § 66 GOBT
GOBT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
(1) Ausschussberichte an den Bundestag über Vorlagen sind in der Regel schriftlich zu erstatten. Sie können mündlich ergänzt werden.
(2) Die Berichte müssen die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses mit Begründung sowie die Ansicht der Minderheit und die Stellungnahmen der beteiligten Ausschüsse enthalten.
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 66 GOBT
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