Verweise
in § 15 GOBT
GOBT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Die Rechte eines Mitgliedes des Bundestages, dessen Mitgliedschaft angefochten ist, regeln sich nach den Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes. Nach diesem Gesetz richtet sich auch der Verlust der Mitgliedschaft.
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
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