Verweise
in § 114 GOBT
GOBT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
(1) Die Berichte des Wehrbeauftragten überweist der Präsident dem Verteidigungsausschuss, es sei denn, dass eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangen, ihn auf die Tagesordnung zu setzen.
(2) Der Verteidigungsausschuss hat dem Bundestag Bericht zu erstatten.
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 114 GOBT
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