GOBRat Geschäftsordnung des Bundesrates
GOBRat
Geschäftsordnung des Bundesrates
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die erste und die zweite stellvertretende Vorsitzende oder den ersten und den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden der Europakammer für ein Jahr aus der Mitte der Mitglieder der Europakammer.
(2) Endet das Amt einer oder eines Vorsitzenden oder einer oder eines stellvertretenden Vorsitzenden vorzeitig, so soll für den Rest ihrer oder seiner Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt werden.
- Hier liegen deine und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 45c GOBRat
Keine Notizen vorhanden.