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Verweise
in § 43 GOBRat

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Geschäftsordnung des Bundesrates

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Hält die oder der Vorsitzende die mündliche Beratung einer Vorlage für entbehrlich, so kann die Stellungnahme der Mitglieder des Ausschusses im Wege der Umfrage eingeholt werden. Die Umfrage soll so frühzeitig erfolgen, dass auf Antrag eines Landes noch rechtzeitig eine Sitzung einberufen werden kann.
Quelle: BMJ
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