Verweise
in § 43 GOBRat
GOBRat
Geschäftsordnung des Bundesrates
Hält die oder der Vorsitzende die mündliche Beratung einer Vorlage für entbehrlich, so kann die Stellungnahme der Mitglieder des Ausschusses im Wege der Umfrage eingeholt werden. Die Umfrage soll so frühzeitig erfolgen, dass auf Antrag eines Landes noch rechtzeitig eine Sitzung einberufen werden kann.
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 43 GOBRat
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