Verweise
in § 41 GOBRat
GOBRat
Geschäftsordnung des Bundesrates
Der Ausschuss bestellt, soweit dies für seine Beratungen erforderlich ist, für die einzelnen Beratungsgegenstände Berichterstatterinnen oder Berichterstatter. Die Berichte werden mündlich erstattet, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt.
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 41 GOBRat
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