Verweise
in § 4 GOBRat
GOBRat
Geschäftsordnung des Bundesrates
(1) Jedes Mitglied erhält vom Bundesrat einen Ausweis über seine Eigenschaft als Bundesratsmitglied. Die Mitglieder des Bundesrates erhalten außerdem Fahrkarten für die Deutsche Bahn AG.
(2) Ausweise und Fahrkarten sind eine Woche nach Erlöschen der Mitgliedschaft zurückzugeben.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 4 GOBRat
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