Verweise
in § 22g GOBRat
GOBRat
Geschäftsordnung des Bundesrates
Wenn im Bundesrat störende Unruhe entsteht, kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen. Kann sich die Präsidentin oder der Präsident kein Gehör verschaffen, verlässt sie oder er den Präsidentinnen- oder Präsidentenstuhl. Hierdurch wird die Sitzung für eine halbe Stunde unterbrochen.
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 22g GOBRat
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