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Verweise
in § 22b GOBRat

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Geschäftsordnung des Bundesrates

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Die Präsidentin oder der Präsident kann eine Rednerin oder einen Redner, die oder der vom Beratungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen.
Quelle: BMJ
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