GOBRat
Verweise
in § 10 GOBRat

GOBRat  
Geschäftsordnung des Bundesrates

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Der Bundesrat wählt aus seinen Mitgliedern für jedes Geschäftsjahr zwei Schriftführerinnen oder Schriftführer.
(2) Eine Schriftführerin oder ein Schriftführer unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten in der Sitzung. Sind beide Schriftführerinnen oder Schriftführer zu einer Sitzung des Bundesrates nicht erschienen, so bestellt die Präsidentin oder der Präsident ein anderes Mitglied des Bundesrates für diese Sitzung zur Schriftführerin oder zum Schriftführer.
Quelle: BMJ
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