Verweise
in § 7 GOÄ
GOÄ
Gebührenordnung für Ärzte
Als Entschädigungen für Besuche erhält der Arzt Wegegeld und Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.
Quelle: BMJ
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