GO NRW
Verweise
in § 53 GO NRW

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Gemeindeordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

(1) Beschlüsse, die die Durchführung der Geschäftsordnung betreffen, führt der Bürgermeister aus. Wenn er persönlich betroffen ist, handelt der Stellvertreter.
(2) Beschlüsse, die
  1. a)
    die Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinde gegen den Bürgermeister,
  2. b)
    die Amtsführung des Bürgermeisters,
betreffen, führt der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters aus.
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