Verweise
in § 53 GO NRW
GO NRW
Gemeindeordnung NRW
(1) Beschlüsse, die die Durchführung der Geschäftsordnung betreffen, führt der Bürgermeister aus. Wenn er persönlich betroffen ist, handelt der Stellvertreter.
(2) Beschlüsse, die
- a)die Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinde gegen den Bürgermeister,
- b)die Amtsführung des Bürgermeisters,
betreffen, führt der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters aus.
Quelle: Justizportal NRW
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