GO NRW Gemeindeordnung NRW
GO NRW
Gemeindeordnung NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
(1) Beschlüsse, die die Durchführung der Geschäftsordnung betreffen, führt der Bürgermeister aus. Wenn er persönlich betroffen ist, handelt der Stellvertreter.
(2) Beschlüsse, die
- a)die Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinde gegen den Bürgermeister,
- b)die Amtsführung des Bürgermeisters,
betreffen, führt der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters aus.
Quelle: Justizportal NRW
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Schemata
zu Kommunalrecht
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