Verweise
in § 33 GO NRW
GO NRW
Gemeindeordnung NRW
Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall kann nach § 45 berechnet werden.
Quelle: Justizportal NRW
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