GO NRW Gemeindeordnung NRW
GO NRW
Gemeindeordnung NRW
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Kommunalrecht
(1) In einer Gemeinde, in der mindestens 5 000 ausländische Einwohnerinnen und Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration zu bilden. In einer Gemeinde, in der mindestens 2 000 ausländische Einwohnerinnen und Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration zu bilden, wenn mindestens 200 Wahlberechtigte nach Absatz 4 Satz 1 es beantragen. In anderen Gemeinden kann auf Beschluss des Rates ein Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration gebildet werden. Bei der Feststellung der Zahl der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner lässt die Gemeinde die in Absatz 5 bezeichneten Ausländerinnen und Ausländer sowie die Personen, die neben einer ausländischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, außer Betracht.
(2) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration setzt sich zu zwei Dritteln aus direkt gewählten Mitgliedern nach Absatz 3 Satz 1 und zu einem Drittel aus durch den Rat bestellten Ratsmitgliedern zusammen. Soweit in diesem und den nachfolgenden Absätzen nichts anderes geregelt ist, sind § 57 Absatz 4 Satz 1 sowie die §§ 58 und 58a entsprechend anzuwenden. Dabei ist der Ausschuss wie ein beratender Ratsausschuss in die Beratungsfolge des Rates einzubinden.
(3) In allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl werden für die Dauer der Wahlperiode des Rates die Mitglieder nach Listen oder als Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber gewählt. Für die Mitglieder nach Listen und die Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber können Stellvertretungen gewählt werden. Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen nach Absatz 4 Satz 1 sowie alle Bürgerinnen und Bürger. Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
1. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten, sofern sie ausschließlich eine ausländische Staatsangehörigkeit hat, und
2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
Die Wahl der Mitglieder findet am Tag der Kommunalwahl statt; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 ist auch eine spätere Wahl zulässig.
(4) Wahlberechtigt ist, wer
1. nicht Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, erworben hat.
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten, sofern sie ausschließlich eine ausländische Staatsangehörigkeit hat, und
3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
Die Gemeinde erstellt ein Wählerverzeichnis und benachrichtigt die Wahlberechtigten. Wahlberechtigte, die nicht in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, können sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über ihre Wahlberechtigung zu führen.
(5) Nicht wahlberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer,
1. die unter die Regelung des § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, fallen, oder
2. die Asylbewerberinnen oder Asylbewerber sind.
(6) Für die Wahl zum Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration nach Absatz 3 Satz 1 gelten die §§ 2, 5 Absatz 1, die §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 514) geändert worden ist, entsprechend. Soweit die Gemeinden keine abweichende Regelung treffen, gelten auch die § 15 Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 3 Satz 1 und § 29 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Das für Kommunales zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Wahlvorschläge, weitere Einzelheiten über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl, über die Wahlprüfung sowie zu Übergangsvorschriften regeln.
(7) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine oder mehrere Stellvertretungen. Der Ausschuss regelt seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung. Rat und Ausschuss sollen sich über die Themen und Aufgaben der Integration in der Gemeinde abstimmen. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann sich darüber hinaus mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Der Ausschuss soll zu Fragen, die ihm von dem Rat, einem Ausschuss, einer Bezirksvertretung oder von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen. Die oder der Vorsitzende des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration oder ein anderes von diesem Ausschuss benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung von Angelegenheiten, mit denen der Ausschuss befasst gewesen ist, an der Sitzung des Rates teilzunehmen; auf Verlangen ist ihr oder ihm dazu das Wort zu erteilen.
(8) Dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration sind die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Rat kann nach Anhörung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration den Rahmen festlegen, innerhalb dessen der Ausschuss über die ihm vom Rat zugewiesenen Haushaltsmittel entscheiden kann.
(9) Für die Rechtsstellung der nach Absatz 3 Satz 1 direkt gewählten Mitglieder gelten die §§ 30, 31, 32 Absatz 2, die §§ 33, 43 Absatz 1 und die §§ 44 und 45 entsprechend. Die Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 45 richtet sich nach den für sachkundige Bürgerinnen und Bürger geltenden Grundsätzen. Die oder der Vorsitzende erhält für die Wahrnehmung der Sitzungsleitung ein doppeltes Sitzungsgeld.
(10) Die Personen, die im Rahmen der gleichzeitig mit den allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2025 stattfindenden Wahlen nach Absatz 2 in seiner dann geltenden Fassung gewählt worden sind, werden Mitglieder des neu zu bildenden Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration. Abweichend von Absatz 2 Satz 1 richtet sich die erstmalige Zusammensetzung des Ausschusses nach den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Festlegungen des Rates, auch wenn sich diese noch auf einen Integrationsrat oder -ausschuss beziehen. Mit der Bestellung der danach festgelegten Zahl der Ratsmitglieder ist der Ausschuss gebildet.
Quelle: Justizportal NRW
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