GO NRW Gemeindeordnung NRW
GO NRW
Gemeindeordnung NRW
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Kommunalrecht
Andere Behörden und Stellen als die allgemeinen Aufsichtsbehörden sind zu Eingriffen in die Gemeindeverwaltung nach den §§ 121 ff. nicht befugt.
Quelle: Justizportal NRW
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