GO NRW Gemeindeordnung NRW
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Gemeindeordnung NRW
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Kommunalrecht
Bei Unternehmen, für die kein Wettbewerb gleichartiger Unternehmen besteht, dürfen der Anschluß und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, daß auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.
Quelle: Justizportal NRW
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