- § 1Wesen der Gemeinden
- § 2Wirkungskreis
- § 3Aufgaben der Gemeinden
- § 4Zusätzliche Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden
- § 5Gleichstellung von Frau und Mann
- § 6Geheimhaltung
- § 7Satzungen
- § 8Gemeindliche Einrichtungen und Lasten
- § 9Anschluss- und Benutzungszwang
- § 10Wirtschaftsführung
- § 11Aufsicht
- § 12Funktionsbezeichnungen
- § 13Name und Bezeichnung
- § 14Siegel, Wappen und Flaggen
- § 15Gemeindegebiet
- § 16Gebietsbestand
- § 17Gebietsänderungen
- § 18Gebietsänderungsverträge
- § 19Verfahren bei Gebietsänderungen
- § 20Wirkungen der Gebietsänderung
- § 21Einwohner und Bürger
- § 22Pflichten der Gemeinden gegenüber ihren Einwohnern
- § 23Unterrichtung der Einwohner
- § 24Anregungen und Beschwerden
- § 25Einwohnerantrag
- § 26Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
- § 26aTransparenzpflichten bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
- § 27Politische Teilhabe von Menschen mit Einwanderungsgeschichte
- § 27aInteressenvertretungen, Beauftragte
- § 28Ehrenamtliche Tätigkeit und Ehrenamt
- § 29Ablehnungsgründe
- § 30Verschwiegenheitspflicht
- § 31Ausschließungsgründe
- § 32Treupflicht
- § 33Entschädigung
- § 34Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnung
- § 35Stadtbezirke in den kreisfreien Städten
- § 36Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten
- § 37Aufgaben der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten
- § 38Bezirksverwaltungsstellen in den kreisfreien Städten
- § 39Gemeindebezirke in den kreisangehörigen Gemeinden
- § 40Träger der Gemeindeverwaltung
- § 41Zuständigkeiten des Rates
- § 42Wahl der Ratsmitglieder
- § 43Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder
- § 44Freistellung
- § 45Entschädigung der Ratsmitglieder
- § 46Aufwandsentschädigung
- § 47Einberufung des Rates
- § 47aEinberufung von Sitzungen in besonderen Ausnahmefällen
- § 48Tagesordnung und Öffentlichkeit der Ratssitzungen
- § 49Beschlussfähigkeit des Rates
- § 50Abstimmungen
- § 51Ordnung in den Sitzungen
- § 52Niederschrift der Ratsbeschlüsse
- § 53Behandlung der Ratsbeschlüsse
- § 54Widerspruch und Beanstandung
- § 55Kontrolle der Verwaltung
- § 56Fraktionen
- § 57Bildung von Ausschüssen
- § 58Zusammensetzung der Ausschüsse und ihr Verfahren
- § 58aHybride Sitzungen der Ausschüsse
- § 59Hauptausschuss, Finanzausschuss und Rechnungsprüfungsausschuss
- § 60Eil- und Dringlichkeitsentscheidungen
- § 61Planung der Verwaltungsaufgaben
- § 62Aufgaben und Stellung des Bürgermeisters
- § 63Vertretung der Gemeinde
- § 64Abgabe von Erklärungen
- § 65Wahl des Bürgermeisters
- § 66Abwahl des Bürgermeisters
- § 67Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters
- § 68Vertretung im Amt
- § 69Teilnahme an Sitzungen
- § 70Verwaltungsvorstand
- § 71Wahl der Beigeordneten
- § 72Gründe der Ausschließung vom Amt
- § 73Geschäftsverteilung und Dienstaufsicht
- § 74Bedienstete der Gemeinde
- § 75Allgemeine Haushaltsgrundsätze
- § 76Haushaltssicherungskonzept
- § 77Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung
- § 78Haushaltssatzung
- § 79Haushaltsplan
- § 80Erlass der Haushaltssatzung
- § 81Nachtragssatzung
- § 82Vorläufige Haushaltsführung
- § 83Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
- § 84Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
- § 85Verpflichtungsermächtigungen
- § 86Kredite
- § 87Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte
- § 88Rückstellungen
- § 89Liquidität
- § 90Vermögensgegenstände
- § 91Inventar, Inventur und allgemeine Bewertungsgrundsätze
- § 92Eröffnungsbilanz
- § 93Finanzbuchhaltung
- § 94Übertragung der Finanzbuchhaltung
- § 95Jahresabschluss
- § 96Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung
- § 96aAbweichungsbefugnis in besonderen Ausnahmefällen
- § 97Sondervermögen
- § 98Treuhandvermögen
- § 99Gemeindegliedervermögen
- § 100Örtliche Stiftungen
- § 101Örtliche Rechnungsprüfung
- § 102Örtliche Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses
- § 103Örtliche Prüfung der Eigenbetriebe
- § 104Weitere Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung
- § 105Überörtliche Prüfung
- § 106[weggefallen]
- § 107Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung
- § 107aZulässigkeit energiewirtschaftlicher Betätigung
- § 108Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts
- § 108aArbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten
- § 108bRegelung zur Vollparität
- § 109Wirtschaftsgrundsätze
- § 110Verbot des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung
- § 111Veräußerung von Unternehmen, Einrichtungen und Beteiligungen
- § 112Informations- und Prüfungsrechte
- § 113Vertretung der Gemeinde in Unternehmen oder Einrichtungen
- § 114Eigenbetriebe
- § 114aRechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts
- § 115Anzeige
- § 116Gesamtabschluss
- § 116aGrößenabhängige Befreiungen
- § 116bVerzicht auf die Einbeziehung
- § 117Beteiligungsbericht
- § 118[weggefallen]
- § 119Allgemeine Aufsicht und Sonderaufsicht
- § 120Aufsichtsbehörden
- § 121Unterrichtungsrecht
- § 122Beanstandungs- und Aufhebungsrecht
- § 123Anordnungsrecht und Ersatzvornahme
- § 124Bestellung eines Beauftragten
- § 125Auflösung des Rates
- § 126Anfechtung von Aufsichtsmaßnahmen
- § 127Verbot von Eingriffen anderer Stellen
- § 128Zwangsvollstreckung
- § 129Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung (Experimentierklausel)
- § 130Unwirksame Rechtsgeschäfte
- § 131Befreiung von der Genehmigungspflicht
- § 132Auftragsangelegenheiten
- § 133Ausführung des Gesetzes
- § 134Übergangsregelungen
- § 135Inkrafttreten
Verweise
in § 107 GO NRW
GO NRW Gemeindeordnung NRW
GO NRW
Gemeindeordnung NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
(1) Die Gemeinde darf sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben wirtschaftlich betätigen, wenn
- 1.ein öffentlicher Zweck die Betätigung erfordert,
- 2.die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht und
- 3.bei einem Tätigwerden außerhalb der Wasserversorgung, des öffentlichen Verkehrs sowie des Betriebes von Telekommunikationsleitungsnetzen einschließlich der Telekommunikationsdienstleistungen der öffentliche Zweck durch andere Unternehmen nicht besser und wirtschaftlicher erfüllt werden kann.
Das Betreiben eines Telekommunikationsnetzes umfasst nicht den Vertrieb und/oder die Installation von Endgeräten von Telekommunikationsanlagen. Als wirtschaftliche Betätigung ist der Betrieb von Unternehmen zu verstehen, die als Hersteller, Anbieter oder Verteiler von Gütern oder Dienstleistungen am Markt tätig werden, sofern die Leistung ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte.
(2) Als wirtschaftliche Betätigung im Sinne dieses Abschnitts gilt nicht der Betrieb von
- 1.Einrichtungen, zu denen die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist,
- 2.öffentlichen Einrichtungen, die für die soziale und kulturelle Betreuung der Einwohner erforderlich sind, insbesondere Einrichtungen auf den Gebieten
- Erziehung, Bildung oder Kultur (Schulen, Volkshochschulen, Tageseinrichtungen für Kinder und sonstige Einrichtungen der Jugendhilfe, Bibliotheken, Museen, Ausstellungen, Opern, Theater, Kinos, Bühnen, Orchester, Stadthallen, Begegnungsstätten),
- Sport oder Erholung (Sportanlagen, zoologische und botanische Gärten, Wald-, Park- und Gartenanlagen, Herbergen, Erholungsheime, Bäder, Einrichtungen zur Veranstaltung von Volksfesten),
- Gesundheits- oder Sozialwesen (Krankenhäuser, Bestattungseinrichtungen, Sanatorien, Kurparks, Senioren- und Behindertenheime, Frauenhäuser, soziale und medizinische Beratungsstellen),
- 3.Einrichtungen, die der Straßenreinigung, der Wirtschaftsförderung, der Fremdenverkehrsförderung oder der Wohnraumversorgung dienen,
- 4.Einrichtungen des Umweltschutzes, insbesondere der Abfallentsorgung oder Abwasserbeseitigung sowie des Messe- und Ausstellungswesens,
- 5.Einrichtungen, die ausschließlich der Deckung des Eigenbedarfs von Gemeinden und Gemeindeverbänden dienen.
Auch diese Einrichtungen sind, soweit es mit ihrem öffentlichen Zweck vereinbar ist, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verwalten und können entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden. Das für Kommunales zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Einrichtungen, die nach Art und Umfang eine selbständige Betriebsführung erfordern, ganz oder teilweise nach den für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften zu führen sind; hierbei können auch Regelungen getroffen werden, die von einzelnen der für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften abweichen.
(3) Die wirtschaftliche Betätigung außerhalb des Gemeindegebiets ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die berechtigten Interessen der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften gewahrt sind. Die Aufnahme einer wirtschaftlichen Betätigung auf ausländischen Märkten ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 vorliegen. Die Aufnahme einer solchen Betätigung bedarf der Genehmigung.
(4) Die nichtwirtschaftliche Betätigung außerhalb des Gemeindegebiets ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 vorliegen und die berechtigten Interessen der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften gewahrt sind. Diese Voraussetzungen gelten bei in den Krankenhausplan des Landes aufgenommenen Krankenhäusern als erfüllt. Die Aufnahme einer nichtwirtschaftlichen Betätigung auf ausländischen Märkten ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 vorliegen. Die Aufnahme einer solchen Betätigung bedarf der Genehmigung.
(5) Vor der Entscheidung über die Gründung von bzw. die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist der Rat auf der Grundlage einer Marktanalyse über die Chancen und Risiken des beabsichtigten wirtschaftlichen Engagements und über die Auswirkungen auf das Handwerk und die mittelständische Wirtschaft zu unterrichten. Den örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel und den für die Beschäftigten der jeweiligen Branchen handelnden Gewerkschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Marktanalysen zu geben.
(6) Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht errichten, übernehmen oder betreiben.
(7) Für das öffentliche Sparkassenwesen gelten die dafür erlassenen besonderen Vorschriften.
Quelle: Justizportal NRW
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