Verweise
in § 10 GO NRW
GO NRW
Gemeindeordnung NRW
Die Gemeinden haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, daß die Gemeindefinanzen gesund bleiben. Auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen ist Rücksicht zu nehmen.
Quelle: Justizportal NRW
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