Verweise
in § 7 GNotKG
GNotKG
Gerichts- und Notarkostengesetz
In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das dem kostenrechtlichen Verfahren zugrunde liegende Verfahren gelten.
Quelle: BMJ
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