Verweise
in § 68 GNotKG
GNotKG
Gerichts- und Notarkostengesetz
Geschäftswert in dem Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache ist die Summe der Anteile, die die an der Verhandlung Beteiligten an dem Schaden zu tragen haben.
Quelle: BMJ
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