Verweise
in § 32 GNotKG
GNotKG
Gerichts- und Notarkostengesetz
(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Sind durch besondere Anträge eines Beteiligten Mehrkosten entstanden, so fallen diese ihm allein zur Last.
Quelle: BMJ
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