GNotKG Gerichts- und Notarkostengesetz
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Gerichts- und Notarkostengesetz
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Recht der juristischen Berufe
Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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zu Recht der juristischen Berufe
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zu § 132 GNotKG
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