GNotKG Gerichts- und Notarkostengesetz
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Gerichts- und Notarkostengesetz
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Recht der juristischen Berufe
(1) Bei der Fertigung eines Entwurfs bestimmt sich der Geschäftswert nach den für die Beurkundung geltenden Vorschriften.
(2) Der Geschäftswert für die Fertigung eines Serienentwurfs ist die Hälfte des Werts aller zum Zeitpunkt der Entwurfsfertigung beabsichtigten Einzelgeschäfte.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
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zu § 119 GNotKG
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