GNotKG Gerichts- und Notarkostengesetz
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Gerichts- und Notarkostengesetz
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Recht der juristischen Berufe
Im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut oder über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bemisst sich der Geschäftswert nach den Ansprüchen, die Gegenstand der Vollstreckbarerklärung oder der vollstreckbaren Ausfertigung sein sollen.
Quelle: BMJ
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zu Recht der juristischen Berufe
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zu § 118 GNotKG
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