Verweise
in § 116 GNotKG
GNotKG
Gerichts- und Notarkostengesetz
(1) Bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist der Geschäftswert nach dem Wert der zu versteigernden Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte zu bemessen für
- 1.
- die Verfahrensgebühr,
- 2.
- die Gebühr für die Aufnahme einer Schätzung und
- 3.
- die Gebühr für die Abhaltung eines Versteigerungstermins.
(2) Bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke wird die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags für jeden Ersteher nach der Summe seiner Gebote erhoben; ist der zusammengerechnete Wert der ihm zugeschlagenen Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte höher, so ist dieser maßgebend.
Quelle: BMJ
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