Verweise
in § 106 GNotKG
GNotKG
Gerichts- und Notarkostengesetz
Bei der Beurkundung von Anmeldungen zu einem in § 105 genannten Register und zum Vereinsregister beträgt der Geschäftswert höchstens 1 Million Euro. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Anmeldungen in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst werden.
Quelle: BMJ
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