GNotKG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 101 GNotKG

GNotKG  

Gerichts- und Notarkostengesetz

In Angelegenheiten, die die Annahme eines Minderjährigen betreffen, beträgt der Geschäftswert 5 000 Euro.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 101 GNotKG
Keine Notizen vorhanden.