GModG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 58 GModG

GModG  

Gebäudemodernisierungsgesetz

(1) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind vom Betreiber betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen.
(2) Der Betreiber kann seine Pflicht nach Absatz 1 auch dadurch erfüllen, dass er andere anlagentechnische oder bauliche Maßnahmen trifft, die den Einfluss einer energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den Jahres-Primärenergiebedarf ausgleicht.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 58 GModG
Keine Notizen vorhanden.