Verweise
in § 19 GModG
GModG
Gebäudemodernisierungsgesetz
Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche der Anlage 3 nicht überschritten werden.
Quelle: BMJ
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