Verweise
in § 72 GmbHG
GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.
Quelle: BMJ
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