Verweise
in § 57j GmbHG
GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.
Quelle: BMJ
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