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Verweise
in § 57g GmbHG

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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses an die Gesellschafter sind in den Fällen des § 57f entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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