GmbHG
Verweise
in § 57a GmbHG

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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGesellschaftsrecht

Kapitalgesellschaftsrecht

Für die Ablehnung der Eintragung durch das Gericht findet § 9c Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Quelle: BMJ
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