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Verweise
in § 56a GmbHG

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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Für die Leistungen der Einlagen auf das neue Stammkapital finden § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 19 Abs. 5 entsprechende Anwendung.
Quelle: BMJ
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