Verweise
in § 41 GmbHG
GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Kapitalgesellschaftsrecht
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