GmbHG
Verweise
in § 25 GmbHG

GmbHG  
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGesellschaftsrecht

Kapitalgesellschaftsrecht

Von den in den §§ 21 bis 24 bezeichneten Rechtsfolgen können die Gesellschafter nicht befreit werden.
Quelle: BMJ
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