Verweise
in § 20 GmbHG
GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechts wegen verpflichtet.
Quelle: BMJ
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