GKG Gerichtskostengesetz
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ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Nat. Zivilprozessrecht
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zu § 40 GKG
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