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Verweise
in § 37 GKG

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Gerichtskostengesetz

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug.
Quelle: BMJ
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