GKG Gerichtskostengesetz
GKG
Gerichtskostengesetz
ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Nat. Zivilprozessrecht
Notizen
zu § 37 GKG
Keine Notizen vorhanden.