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in § 35 GKG

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ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.
Quelle: BMJ
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