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Verweise
in § 27 GKG

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Gerichtskostengesetz

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

Der Betroffene, der im gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt, schuldet die entstandenen Kosten.
Quelle: BMJ
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