Verweise
in § 18 GKG
GKG
Gerichtskostengesetz
Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 31 Absatz 2 gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
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