GkG NRW
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Verweise
in § 5 GkG NRW

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Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit

(1) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.
(2) Der Zweckverband ist ein Gemeindeverband; Vorschriften, die bestimmen,daßsie für die Gemeindeverbände gelten, finden auf den Zweckverband Anwendung,so weitsich aus ihnen oder aus diesem Gesetz nichtsanderesergibt.
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