GkG NRW
Verweise
in § 12 GkG NRW
GkG NRW
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
Neben der Verbandssatzung können die Beteiligten schriftliche Vereinbarungen über den Ausgleich von Vorteilen und Nachteilen abschließen, die sich für sie aus der Bildung des Zweckverbandes ergeben. Auf Antrag sämtlicher Beteiligten kann die Aufsichtsbehörde diesen Ausgleich regeln.
Quelle: Justizportal NRW
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