GebGrdV
Verweise
in § 1 GebGrdV
GebGrdV
Gebäudegrundbuchverfügung
Diese Verordnung regelt
- 1.
- die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbuchblättern für Gebäudeeigentum nach Artikel 231 § 5 und Artikel 233 §§ 2b, 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche,
- 2.
- die Eintragung
- a)
- eines Nutzungsrechts,
- b)
- eines Gebäudeeigentums ohne Nutzungsrecht und
- c)
- eines Vermerks zur Sicherung der Ansprüche aus der Sachenrechtsbereinigung aus dem Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
in das Grundbuchblatt des betroffenen Grundstücks.
Quelle: BMJ
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