GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
- 1.
- über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
- 2.
- bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;
- 2a.
- bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
- 3.
- bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
- 4.
- in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
- 4a.
- über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Absatz 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
- 4b.
- über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
- 4c.
- über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;
- 5.
- in den übrigen in diesem Grundgesetz vorgesehenen Fällen.
Übersicht: Gewaltenteilung
Übersicht über die Funktionen und Ausprägungen des Grundsatzes der Gewaltenteilung, insb. zwischen den drei Gewalten Legislative, Exekutive und Judikative; aber etwa auch zwischen Bund und Ländern.
- Inhaltsverzeichnis
- Gewaltenteilung im weiteren Sinne
- Historie
- Heutige verfassungsrechtliche Verankerung
- Gewaltenteilung im engeren Sinne
- Horizontale Gewaltenteilung: Legislative, Exekutive und Judikative
- Verfassungsrechtliche Verankerung
- Inhalt
- Grundsatz
- Durchbrechungen des Grundsatzes („Gewaltenverschränkung“)
- Vertikale Gewaltenteilung: Föderaler Bundesstaat
- Verfassungsrechtliche Verankerung
- Inhalt
- Zeitliche Gewaltenteilung
- Konstitutionelle Gewaltenteilung
- Dezisive Gewaltenteilung
- Soziale Gewaltenteilung
Gewaltenteilung im weiteren Sinne
Gewaltenteilung bezeichnet im weiteren Sinne die Trennung und Kontrolle staatlicher Macht.
Historie
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Zuvor: Von Machtkonzentration und Willkür geprägte Systeme absolutistischer Herrschaft, in denen die Gleichheit und Freiheit der Einzelnen nicht gewährleistet waren.
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Montesquieu entwickelte (in De l’esprit des lois; fr. für: Vom Geist der Gesetze, Genf 1748) einen Gegenentwurf zum Absolutismus, der im Kern folgendes vorsieht:
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Trennung
Begrenzung hoheitlicher Gewalt durch (horizontale, vertikale, zeitliche, soziale …) Trennung. Eine Trennung kann sowohl durch die Verteilung von Zuständigkeiten (Kompetenzen) als auch durch die Trennung von staatlichen Institutionen (Personal, Budget …) geschehen. -
Kontrolle
Sicherstellung der Rechtsbindung durch die (mit Eingriffsbefugnissen gestärkte) Möglichkeit zur wechselseitigen Kontrolle.
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Absolutismus |
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Probleme |
Mittel |
Ziel |
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Moderne |
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Keine Freiheit und Gleichheit der Bürger |
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Machtkonzentration |
Trennung |
Begrenzung |
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Freiheit und Gleichheit der Bürger |
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→ |
Willkür |
Kontrolle |
Rechtsbindung |
→ |
Heutige verfassungsrechtliche Verankerung
- Insb. Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 II 2, III und Art. 1 III GG)
- Auch: Demokratie-, Bundesstaats- und Republikprinzip (Art. 20 I GG).
Gewaltenteilung im engeren Sinne
Horizontale Gewaltenteilung: Legislative, Exekutive und Judikative
Zumeist wird unter Gewaltenteilung jene auf horizontaler Ebene verstanden; also die Aufteilung einer Ebene (Bund/Land) in eine gesetzgebende, vollziehende und rechtsprechende Gewalt.
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Horizontale Gewaltenteilung |
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Legislative = Gesetzgebende Gewalt, Art. 70 ff. GG |
Exekutive = Vollziehende Gewalt, Art. 54 ff., 62 ff., 83 ff. GG |
Judikative = Rechtsprechende Gewalt, Art. 92 GG |
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Vertikale Gewalten-teilung |
Bundes-ebene |
- Bundestag - Bundesrat |
- Bundesregierung (Bundeskanzler, Bundesminister) - Bundesverwaltung |
- Bundesgerichte (BVerfG, BVerwG, BGH, BFH, BSG, BAG, BPatG) |
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Landes-ebene |
- Landes-parlamente |
- Landesregierungen (Ministerpräsidenten, Landesminister) - Landesverwaltung |
- Landesgerichte |
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Verfassungsrechtliche Verankerung
- Allgemein: Art. 20 II 2 GG
- Unabhängigkeit der Legislative: Art. 38 I 2 GG
- Unabhängigkeit der Exekutive: Art. 65 ff. GG
- Unabhängigkeit der Judikative: Art. 97 I GG
Inhalt
Grundsatz
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Trennung
Begrenzung der staatlichen Machtausübung durch Trennung in eine gesetzgebende, eine vollziehende und eine rechtsprechende Gewalt.
-
Kontrolle
Diese kontrollieren sich gegenseitig – insb.:-
Legislative kontrolliert Exekutive mittels Frage- und Auskunftsrechten (siehe die Übersicht: Abgeordnetenrechte) oder mittels Untersuchungsausschüssen.
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Judikative kontrolliert Exekutive insb. mittels der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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Judikative kontrolliert Legislative insb. mittels konkreter und abstrakter Normenkontrolle.
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Legislative kontrolliert mittelbar die Judikative, indem sie ihr stetig durch Gesetzesänderungen neue Regeln vorgeben kann.
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Durchbrechungen des Grundsatzes („Gewaltenverschränkung“)
Die drei horizontalen Gewalten sind nicht strikt voneinander getrennt, sondern weißen zahlreiche funktionale und personale Überschneidungen auf, weshalb insofern auch vom Grundsatz der „Gewaltenverschränkung“ gesprochen wird:
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Funktionale Überschneidungen
Exekutive kann - dann: sog. formelle - Gesetze erlassen.
z.B. Verordnungen durch Bundes- und Landesorgane, Art. 80 I GG; Satzungen durch kommunale Gebietskörperschaften, Art. 28 II GG
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Personale Überschneidungen
z.B. die Vereinbarkeit von Regierungsamt und Bundestagsmandat; Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 GG) und dessen Abwählbarkeit (Art. 67, konstruktives Misstrauensvotum) durch den Bundestag; Mitglieder des Bundesrates (Legislative) werden von den Landesregierungen (Exekutive) entsandt
Diese Durchbrechungen werden durch die zusätzliche Trennung der Gewalt zwischen der Regierung und der Mehrheit im Parlament auf der einen Seite und der Opposition im Parlament auf der anderen Seite gerechtfertigt. Um ein daraus möglicherweise resultierendes „Hineinregieren“ der Opposition (Legislative) in Angelegenheiten der Regierung (Exekutive) zu verhindern, spricht man der Regierung einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zu. (Siehe hierzu etwa das Schema zum Untersuchungsausschuss)
Vertikale Gewaltenteilung: Föderaler Bundesstaat
Verfassungsrechtliche Verankerung
- Bundesstaatsprinzip (Art. 20 I i.V.m. Art. 79 III GG
- Grundsatz der Länderzuständigkeit (allgemein Art. 30 GG; für die Gesetzgebung Art. 70 GG; für die Ausführung der Gesetze Art. 83 GG)
- Homogenitätsprinzip der kommunalen Ebene (Art. 28 I 1 GG) und Kommunales Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 II GG)
Inhalt
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Trennung
Begrenzung der staatlichen Machtausübung durch Trennung in Zentralorgane (Bundesebene) und verschiedene Landesorgane (Landesebene). Die Landesebene ist i.d.R. weiter untergliedert in Regierungsbezirke, Landkreise und Gemeinden mit jeweils eigenen Kompetenzbereichen.
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Kontrolle
Diese kontrollieren sich gegenseitig – insb.:
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Einspruchsrecht und Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates bei der Gesetzgebung des Bundes (Art. 77 II – IV GG)
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Rechtsaufsicht (Art. 84 III GG) und teilw. zusätzlich auch Fachaufsicht (Art. 85 IV GG) des Bundes über die Ausführung der Gesetze durch die Länder
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Zeitliche Gewaltenteilung
Begrenzung der Parlamentsmandate und Regierungsämter durch regelmäßige Wahlen und begrenzte Amtsperioden (insb. Art. 39 I GG).
Konstitutionelle Gewaltenteilung
Begrenzung der Entscheidungskompetenz durch die, teilweise unveränderbare Verfassung (Art. 79 III GG).
Dezisive Gewaltenteilung
Begrenzung der hoheitlichen Willensbildungs- und Entscheidungsmacht durch die gewaltenhemmende Einbeziehung von Parteien (Art. 21 GG), Interessenverbänden (Art. 9 GG) und öffentlicher Meinung (Art. 5 und 8 GG).
Soziale Gewaltenteilung
Begrenzung der hoheitlichen Gewalt durch die Wahl von (passives Wahlrecht, Art. 38 II HS 2 GG) und durch (aktives Wahlrecht, Art. 38 II HS 1 GG) Personen unterschiedlicher gesellschaftlicher Schichten und mit unterschiedlichen Interessen.